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EXPRESSO – ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (Stand 22.04.2020)

  • 1. Allgemeines

    a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch die vorbehaltslose Annahme einer Lieferung oder Zahlung auf eine Lieferung gilt nicht als Anerkennung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen.

    b) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten aus Anlass des Vertragsabschlusses getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Abänderung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

    c) Mitgeltend zu den AEB ist der Lieferantenkodex und die die Allgemeine Verpackungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung.

  • 2. Angebot / Angebotsunterlagen / Bestellung

    a) Angebote und Kostenvorschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall zutrifft, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung, Angebote und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant erbringt.

    b) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten übermittelt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind gemäß unserer Anfrage/Bestellung zu verwenden. Bei Beendigung der Zusammenarbeit oder nach schriftlicher Aufforderung von uns sind diese unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.

    c) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb von 5 Tagen anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen eines Kontraktes werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs widerspricht.

    d) Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Lieferanten bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten.

  • 3. Lieferung / Lieferverzögerung

    a) Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine und -fristen sind als Wunschtermine zu verstehen und sollten möglichst realisiert werden. Bestätigte Liefertermine gelten als bindend. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es dabei auf den Eingang (bzw. bei Werkleistungen die Abnahme) bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Frühere Anlieferungen sind mit uns abzustimmen. Bei früherer Anlieferung ohne Vereinbarung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

    b) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sowie beim Eintritt von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich unter Angabe der Verzögerungsgründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unser Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

    c) Gerät der Lieferant in Verzug, so können wir eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangenen Werktag, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts, verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

    d) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche aus Punkt 3c. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.

    e) Teillieferungen, Unter-/ oder Überlieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei nicht vereinbarten Überlieferungen behalten wir uns das Recht der Rücksendung der zu viel gelieferten Waren auf Kosten des Lieferanten vor. Bei nicht angekündigter und nicht auf dem Lieferschein vermerkten Unterlieferung behalten wir uns das Recht vor, eine Aufwandspauschale von 100,00€ zu erheben.

    f) Auf das Ausbleiben notwendiger und von uns zu liefernder Unterlagen oder beizustellenden Materialien kann sich der Lieferant bei Verzug nur berufen, wenn er diese schriftlich/telefonisch angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    g) Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) auf Verlangen unsererseits beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, besonders hinzuweisen. Sollten uns aufgrund fehlender Nachweise Kosten entstehen, können diese unsererseits als Schadensersatz gelten gemacht werden.

    h) Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen. Die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.

    i) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

    j) Der Lieferant ist verpflichtet, Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen.

    k) Die Lieferung hat unter Berücksichtigung unserer Allgemeinen Versand- und Verpackungsvorschrift zu erfolgen.

  • 4. Entgegennahme der Lieferung und Leistung bei höherer Gewalt

    a) Umstände, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unvorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Umstände nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden können.

    b) Höhere Gewalt befreit den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

    c) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

  • 5. Gefahrübergang und Versand

    a) Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden, wobei mindestens die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung einzuhalten sind. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager ist entweder zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, oder wir werden die Beförderung selbst beauftragen. Dies unterliegt der Vereinbarung nach Vertragsschließung. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

    b) Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.

    c) In Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen sind stets unserer Bestell-Nr. anzugeben. Direktlieferungen unmittelbar an unsere Auftraggeber sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig. Dieser Versand ist uns am Versandtag anzuzeigen. Die Lieferung ist durch den Lieferanten zu quittieren (z.B. Unterschriebener Lieferschein, Abliefernachweis).

    d) Teillieferungen, Restlieferungen oder Ersatzlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen.

  • 6. Rechnungen

    a) Rechnungen sind für jede Bestellung, oder als gesammelte Monatsrechnung, wenn möglich, elektronisch an folgende Email-Adresse einzureichen:  expresso-rw@expresso.de

    b) Um die Rechnungen zuzuordnen versehen Sie diese immer mit unserer Bestellnummer. Die Umsatzsteuer ist dabei stets auszuweisen.

  • 7. Preise und Zahlungsbedingungen

    a) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und unterliegen bei Abweichung einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

    b) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

    c) Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Dokumentationen oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

    d) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

    e) Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, 14 Tage, 3% Skonto und 45 Tage netto nach Zahlungsfristbeginn. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgebend.

  • 8. Mängelhaftung

    a) Die Lieferungen oder Leistungen müssen den Spezifikationen und sonstigen Angaben, wie Normen, Zeichnungen und weiteren innerhalb der Bestellung angegebenen Eigenschaften entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen müssen in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften entsprechen, die in Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind.

    b) Der Lieferant ist verpflichtet, als Bestandteil seiner Qualitätssicherung eine Warenausgangskontrolle zu installieren, zu unterhalten und kontinuierlich zu kontrollieren, die eine Wareneingangskontrolle bei uns entbehrlich macht. Eine Wareneingangskontrolle findet daher nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit (stichprobenartig) und Identität der Ware statt.

    c) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten

    d) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

    e) Gerät der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so steht uns das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

  • 9. Verjährungsfristen

    a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen, insbesondere verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 3 Jahren. Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht.

    b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.

  • 10. Ersatzteilversorgung

    Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung seiner Lieferung/Leistung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben oder es sind uns die entsprechenden Fertigungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  • 11. Produkthaftung
    Soweit der Lieferant für einen Schaden seiner Produkte verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §683, 670 BGB sowie gemäß §830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • 12. Gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter

    a) Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm vermarkteten Produkte frei von Rechten Dritter sind und im Zusammenhang mit der Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

    b) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts und sonstiger Rechte Dritter an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

  • 13. Eigentum an von uns überlassenen Gegenständen

    a) Von uns überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- Prüfmittel, beigestelle Materialien, Zeichnungen, Werksnormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben unser Eigentum. Auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge stellt der Lieferant für uns her. Diese Gegenstände werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als unser Eigentum gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen uns gegenüber verwendet. Die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für uns gefertigt wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten. Diese Fertigungsmittel dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung geändert werden. Wir können die Fertigungsmittel herausverlangen, wenn:

    • der Lieferant hinsichtlich der mit den Fertigungsmitteln gefertigten Teilen lieferunfähig wird,
    • der Lieferant in Vermögensverfall gerät, insbesondere, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein
    • Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt ist oder die Geschäftsbeziehung beendet ist. Auf Wunsch versichert der Lieferant die uns gehörenden Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen ab; wir nehmen die Abtretung an.

    b) Verarbeitet der Lieferant von uns beigestelltes Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Das beigestellte Material darf ausschließlich für die Produktion unserer Aufträge verwendet werden.

    c) Bei Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Verwendung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

  • 14. Geheimhaltung/Werbeverbot

    a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Informationen, seien sie schriftlich niedergelegt oder mündlich erteilt oder in ihm überlassenen Gegenständen/Unterlagen verkörpert, geheim zu halten und Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Informationen enthaltene Fertigungswissen offenkundig ist.

    b) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken hinzuweisen.

    c) Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend vorstehend a) und b) zu verpflichten.

  • 15. Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Sonstiges

    a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Im Übrigen ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

    b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  • 16. Umweltschutz

    a) Neben unserem hohen Qualitätsanspruch ist insbesondere der Umweltschutz fester Bestandteil der Qualitätspolitik unseres Unternehmens. Wir betreibt daher ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001, um die Umwelt nachhaltig zu schonen und zu verbessern.

    b) Unsere Lieferanten und Dienstleister sind aufgefordert, uns im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erreichung der Umweltziele tatkräftig zu unterstützen. Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen stellt daher neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit von Produkten und Dienstleistungen ein wesentliches Kaufkriterium dar.

    c) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

    d) Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich wiedergutgemacht wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.


    – Stand: 28.09.2023