Handtransportgeräte-Branchen
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Ersatzteileshop – AGB
I. Vertragsabschluss
- Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit widersprochen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, auch soweit Geschäfte von unseren Handelsvertretern vermittelt werden.
- Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
II. Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen
- Die Ausführung erfolgt gemäß den vereinbarten technischen Vorschriften mit branchenüblichen Toleranzen. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die einschlägigen DIN/EN-Normen. Von uns angegebene Maße und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn der Lieferumfang und die Lieferfrist nicht abgeändert wird und dies für den Kunden zumutbar ist.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nicht zur Ausführung kommende Angebote und Unterlagen sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben. Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Bestellers und nur gegen gesonderte Vergütung abgegeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preise ab Werk (EXW Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe sowie Abgaben, Konsulatskosten, Zölle und andere Gebühren. Bei Vereinbarung eines Gesamtpreises einschließlich Montage wird einwandfreier Zugang zum Aufstellungsort, sofortige Abladung durch den Besteller und trockener sowie besenreiner Aufstellungsort vorausgesetzt.
- Wir sind berechtigt, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise zu erhöhen, falls die Herstellungs- oder Vertragskosten sich um mehr als 10 % erhöhen. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
- Die Preise für Lieferungen mit Montage sind zu 1/3 bei Vertragsschluss, zu 1/3 bei Bereitstellung und Benachrichtigung des Kunden hiervon und zu 1/3 bei Auslieferung fällig.
- Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
- Der Käufer kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserstellung (Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht zahlt, jedenfalls wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware Zahlung leistet.
- Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechsel- und sonstige Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Nichteinleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeiten
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht, außerdem den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Schaltpläne, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen und sonstige vom Besteller zu erbringende Mitwirkungshandlungen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Mangels dieser Voraussetzungen gilt die Lieferzeit als entsprechend verlängert, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmenverzug des Bestellers.
- Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Für die Produktverwendung notwendige Prüfungen sind nach Art und Umfang zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht anders vereinbart.
- Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selber zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden. Damit gilt die Ware als abgenommen.
- Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
V. Versand und Gefahrtragung
- Wenn nicht besonders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen.
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn wir die Transportkosten frei Verwendungsstelle übernehmen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit angefallenen Kosten trägt der Besteller.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung über.
- Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die aus Annahmeverzug des Bestellers geltenden Rechte wahrzunehmen.
- Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
- Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
- Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.
- Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
VII. Schadensersatzhaftung
- Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.
- Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
VIII. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
- Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
- Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist Dillenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen vollständig wirksam.
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